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  • Zu Wohnzwecken vermietete bebaute Grundstücke (Mehrfamilienhäuser,
    Ein- und Zweifamilienhäuser) werden mit 90% des Verkehrswertes angesetzt
  • Sie erhalten Ihr Vermögen auf lange Sicht, wenn Sie Ihre Angehörige einbeziehen
  • Die Erbschaftssteuer kann für Immobilien entfallen, wenn der
    überlebende Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder die Kinder
    mindestens 10 Jahre lang darin wohnen

Grundbesitztümer inklusive Erbbaurechte

Unter Grundvermögen versteht man alle Häuser und Grundbesitztümer, ganz gleich ob Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung oder unbebautes Grundstück. Auch Bauten auf fremdem Grund und Boden (Erbbaurechte) zählen dazu.

Steuerfreiheit für selbstgenutzte Immobilien

Die Erbschaftssteuer entfällt für Immobilien, wenn der überlebende Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder die Kinder mindestens 10 Jahre lang darin wohnen bleiben. Für Kinder gilt darüber hinaus noch die Auflage, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf.

Allerdings werden Immobilien, die nicht steuerbefreit vererbt werden, inzwischen zum Marktwert in die Berechnung des Erbes einbezogen und nicht wie vor 2009 mit 55 bis 60 Prozent des tatsächlichen Wertes.

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