Sie kennen Ihre Sparkasse als fairen, ehrlichen und transparent agierenden Finanzpartner vor Ort. Viele unserer Kundinnen und Kunden begleiten wir seit Jahren. Klar, dass sich in so langen Geschäftsbeziehungen auch die Bedingungen manchmal ändern. Solche Änderungen haben wir Ihnen bislang stets angekündigt – und Sie hatten die Möglichkeit, zu widersprechen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt diese geübte und übliche Praxis infrage. Das Urteil, von dem Sie möglicherweise bereits gelesen haben, hat auch Auswirkungen auf Ihre Geschäftsbeziehung zu uns.
In der gesamten Finanzbranche galt bislang Folgendes: Mit den Kundinnen und Kunden war seitens der Institute vereinbart, dass bei Ankündigungen von Änderungen Schweigen als Zustimmung gilt, wenn Kundinnen und Kunden den Änderungen nicht innerhalb von 2 Monaten widersprechen (sogenannter Änderungsmechanismus). Grund für diese Vorgehensweise war eine Vereinfachung für beide Seiten. Dieser Änderungsmechanismus ist durch das Urteil nun für unwirksam erklärt worden. Zurückliegende Änderungen sind in vielen Fällen nicht ohne Weiteres wirksam, da wir diese nicht mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vereinbart haben.
Bitte erteilen Sie uns Ihre Zustimmung zu unseren Bedingungs- und Preisänderungen.
Sie möchten sich näher informieren? Weiter unten finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Ihre Zustimmung zu den neuen Entgelten und Bedingungen
Bitte erteilen Sie uns Ihre Zustimmung zu unseren Preisänderungen und unseren aktuellen Bedingungswerken, damit unsere Zusammenarbeit in bewährter Weise fortgeführt werden kann. Die Bedingungswerke haben wir Ihnen mit unserem Anschreiben vom 9. Oktober 2023 zur Verfügung gestellt.
Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Zustimmung und freuen uns auf eine weiterhin vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Die Zustimmung kann auch ohne bisherige Nutzung des Online-Bankings über den Button "Jetzt zustimmen" gegeben werden. Sollten Sie dennoch eine Alternative wünschen, stehen Ihnen diese zusätzlichen Möglichkeiten zur Verfügung:
in einer unserer Filialen innerhalb der Öffnungszeiten.
Über unser Kunden-Service-Center unter 06421 206-4499 (Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr).
Hier finden Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das BGH-Urteil.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.04.2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 (vzbv./. Postbank) entschieden, dass der AGB-Änderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken unwirksam ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung auch auf die AGB-Sparkassen (Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6) sowie ggf. inhaltsgleiche Klauseln in anderen AGB („Sonderbedingungen“) übertragbar ist.
Der Änderungsmechanismus besagte, dass die Sparkasse auch ohne aktive Zustimmung der Kundinnen und Kunden Änderungen an Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen einführen konnte. In der Vergangenheit haben wir Sie als unsere Kundinnen und Kunden über anstehende Änderungen informiert und Ihnen 2 Monate Zeit gegeben, den geänderten Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen zu widersprechen. Wenn kein Widerspruch erfolgte – Sie als Kundin oder Kunde also schwiegen – fanden die geänderten Produktbedingungen oder auch Preisänderungen nach Ablauf dieser 2 Monate Anwendung. Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde in der bislang genutzten Form nun vom BGH für unwirksam erklärt. Banken und Sparkassen brauchen daher jetzt von ihren Kundinnen und Kunden eine aktive Zustimmung für die bislang über den AGB-Änderungsmechanismus eingeführten Änderungen. Dies wird in der Regel alle Geschäftsbeziehungen betreffen, die mindestens eine Veränderung über die Zustimmungsfiktion herbeigeführt haben.
Das Urteil können Sie sich hier ansehen.
Das Urteil erging formal gegen die Postbank und ist explizit nur bezogen auf den Änderungsmechanismus in den Allgemeinem Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank. Das bedeutet, dass die Bindungswirkung des Urteilstenors nur für die Postbank gilt. Da sich allerdings die Klauseln zum AGB-Änderungsmechanismus in allen AGB von Kreditinstituten (und damit auch in den AGB-Sparkassen) stark ähneln, sind auch unsere bisher mit Ihnen vereinbarten AGBs unwirksam.
Folgende Zustimmungswege stehen Ihnen zur Verfügung:
Die Bezeichnung „Zahlungspflichtig bestellen“ auf dem Zustimmungs-Button entspricht der gesetzlichen Formulierung. Sie zahlen nicht für ihre Zustimmung, sondern bestätigen die Preisänderung für Ihre Bankdienstleistung, die wir Ihnen vorab zugesandt haben.
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.04.2021 gegen die Postbank entschieden: Die Klausel, wonach die Postbank von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen kann, wenn Kundinnen und Kunden einer Änderung nicht binnen 2 Monaten widersprechen, benachteilige die Kundinnen und Kunden unangemessen. Daher sind die Ihnen bisher mitgeteilten Änderungen – und zwar mit Ihrer Zustimmung – zu vereinbaren.
Sollten Sie die Zustimmung versäumt haben, melden wir uns nochmal bei Ihnen.
Falls Sie nicht zustimmen möchten, müssen wir prüfen, ob wir die Geschäftsbeziehung mit Ihnen dauerhaft fortführen können oder beenden müssten.
Bisher hat es für solche Anpassungen ein pragmatisches, für Kundinnen und Kunden so wie Kreditinstitute leicht handhabbares sowie rechtssicheres Verfahren gegeben. Aufgrund des BGH-Urteils ist dieses Verfahren so nicht mehr möglich.
Sparkassen benötigen in Zukunft die aktive Zustimmung ihrer Kundinnen und Kunden, wenn Hauptleistungen oder Entgelte verändert werden (z. B. Änderungen von Preisen oder Bedingungen von wesentlichen Leistungen, die Kundinnen und Kunden in Anspruch nehmen). Hiervon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn Anpassungen infolge einer Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung oder einer behördlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgabe notwendig werden.
Ihre Sparkasse bemüht sich, Ihnen die aktive Zustimmung zukünftig so einfach und nachhaltig wie möglich zu machen – etwa über die Möglichkeit, auch über das Online-Banking zuzustimmen und damit langwierige Briefwechsel zu vermeiden.
Ihre Sparkasse kontaktiert alle betroffenen Privatkunden. Sie erhalten entweder eine Benachrichtigung im Online-Banking (Elektronisches Postfach) oder einen Brief.
Leider sind vermehrt Phishing-E-Mails mit Bezug auf das Thema AGB-Zustimmung im Umlauf, die Sie von den echten E-Mails Ihrer Sparkasse kaum unterscheiden können. Bitte achten Sie daher auf Links in diesen E-Mails. Ihre Sparkasse wird Sie im Rahmen der AGB-Zustimmung per E-Mail nicht dazu auffordern, einen Link anzuklicken und Ihre Daten einzugeben.
Falls Sie sich trotzdem nicht sicher sind, steht Ihnen Ihre Sparkasse telefonisch zur Verfügung und kann Ihnen mitteilen, ob sie Ihnen eine E-Mail zu dem Thema gesendet hat oder nicht. Zudem können Sie immer direkt die Internet-Filiale Ihrer Sparkasse aufrufen, sich in Ihrem sicheren Online-Banking einloggen und Ihr Elektronisches Postfach aufrufen und nachsehen, ob Ihre Zustimmung notwendig ist.
Wenn Sie sicher sind, dass Sie eine Phishing-E-Mail erhalten haben, löschen Sie bitte diese E-Mail. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keine Links in der E-Mail öffnen.
Melden Sie verdächtige E-Mails Ihrer Sparkasse. Leiten Sie sie an warnung@sparkasse.de weiter. Ihre Sparkasse prüft die Sache und verhindert die weitere Verbreitung. Weitere Informationen zum Thema Phishing finden Sie hier.
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihr persönlicher Berater ist gerne für Sie da oder kontaktieren Sie unser Kunden-Service-Center unter 06421 206-4444 (Montag bis Freitag von 8-18 Uhr)
Die Sparkasse Marburg-Biedenkopf ist Mitglied im "Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge."
Mit 86,6 % Durchschnittlichem Zufriedenheitsgrad sind wir Gewinner des Marburger Kundenspiegels 2023.
Die LBS belegt bereits zum zehnten Mal in Folge den 1. Platz in der Kategorie "Beliebteste Bausparkasse".
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